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Allgemeine Geschäftsbedingungen der FINAREA SA für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen

    Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Geltungsbereich
    1. Die FINAREA SA, CH-6901 Lugano, Po Box 5648 (nachfolgend „FINAREA“) bietet Telekommunikationsdienstleistungen und insbesondere Call-by-Call-Dienste und Internet-by-Call sowie ggf. zukünftig Preselection-Dienste an. Für die Erbringung dieser Dienstleistung gelten insbesondere die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) sowie die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das von der FINAREA erstellte jeweilige Auftragsformular oder andere individuelle Vereinbarungen gehen diesen Bestimmungen vor. Direkt zwischen dem Kunden und der FINAREA geltende Bestimmungen des TKG 2003 gelten auch dann, wenn nachfolgend nicht ausdrücklich auf das TKG 2003 Bezug genommen wird.
    2. Die FINAREA schließt Verträge grundsätzlich nur zu ihren eigenen Bedingungen ab. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn die FINAREA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
    3. Diese AGB werden dem Kunden spätestens mit Vertragsschluss zur Verfügung gestellt und können im Internet jederzeit abgerufen werden.
    4. Voraussetzung der Diensteerbringung ist, dass der Kunde über einen Teilnehmernetzanschluss bei der Telekom Austria AG oder einem anderen Teilnehmernetzbetreiber verfügt, mit dem eine Zusammenschaltung besteht und der den Teilnehmernetzanschluss des Kunden mit der Zuführung des Verkehrs zum Netz von FINAREA ordnungsgemäß betreibt.
  2. Vertragsschluss, Vertragslaufzeit und Kündigung
    1. Der Vertrag kommt zu Stande, wenn die FINAREA den Auftrag des Kunden hinsichtlich der beantragten Dienstleistungen annimmt oder den Kunden freischaltet. Der Kunde ist an seinen Auftrag 14 Tage gebunden.
    2. Der Vertrag hat keine Mindestlaufzeit und kann ab Vertragsschluss von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist schriftlich oder durch nachweisbare Erklärung gekündigt werden.
    3. Wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder stellt der Kunde einen Antrag auf Insolvenzeröffnung, dann ist die FINAREA zur Kündigung aus außerordentlichem Grund berechtigt. Dies gilt ebenfalls, wenn der Kunde wesentliche Pflichten des Vertrages verletzt.
  3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
    1. Änderungen dieser AGB sowie der für die gegenständlichen Leistungen maßgeblichen besonderen Bestimmungen und Leistungsbeschreibungen einschließlich der Entgeltbestimmungen werden frühestens zwei Monate nach ihrer Kundmachung gegenüber dem Kunden wirksam. Werden durch eine Änderung die Kunden ausschließlich begünstigt, so können die betreffenden Regelungen durch die FINAREA bereits ab Kundmachung der Änderung angewendet werden.
    2. Die FINAREA ist berechtigt, bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes ihre Entgelte mit Wirksamkeit der Änderung entsprechend anzupassen.
    3. Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen sowie der Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens wird dem Teilnehmer mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitgeteilt. Der Volltext der Änderungen wird den Teilnehmern auf deren Verlangen kostenpflichtig zugesandt.
    4. Änderungen der Vertragsinhalte werden vor ihrem In-Kraft-Treten Kund gemacht und gegenüber der Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH angezeigt. Bei Änderungen, die für den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigend sind, erfolgt die Kundmachung und Anzeige mit einer Frist von 2 Monaten vor In-Kraft-Treten. Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen wird dem Teilnehmer mindestens 1 Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form mitgeteilt. Der Teilnehmer wird auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung hingewiesen sowie auf sein Recht, den Vertrag zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, falls die Änderung nicht zum Nachteil des Teilnehmers erfolgt oder Entgelte gemäß einem vereinbarten Index oder aber nach Abs. 2 angepasst wurden.
  4. Dienstequalität und Verfügbarkeiten
    1. Ist nichts anderes vorrangig vereinbart, weist das Verbindungsnetz der FINAREA Sprachtelefondienstqualität und eine über 365 Tage im Jahr gemittelte Verfügbarkeit von 97,5 % auf. Durch die technischen Gegebenheiten anderer Telekommunikationsnetze können Übertragungsqualität und Verfügbarkeit eingeschränkt sein.
    2. Die Sprachtelefondienstqualität bemisst sich nach den geltenden Standards der ITU und ETSI.
    3. Dem Kunden ist der Wiederverkauf von Services nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der FINAREA gestattet.
    4. Der Dienst kann unmittelbar mit der Leistungsbereitstellung des Services genutzt werden. Diese Bereitstellung ist je nach dem genutzten Service definiert.
  5. Entgelte
    1. Die Entgelte für den jeweiligen Dienst ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Die jeweils aktuelle Preisliste wird dem Kunden vorab durch die FINAREA mitgeteilt. Der Kunde ist verpflichtet, jede Nutzung seines Anschlusses zu vergüten, die er zu vertreten hat. Er hat hierzu ggf. die erforderlichen und üblichen Sicherungsmaßnahmen gegen die ungewollte und missbräuchliche Nutzung Dritter zu treffen.
    2. Mögliche Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte sind ab dem Zeitpunkt nach Ablauf des Tages, an dem die Leistung betriebsfähig bereitgestellt wurde, für den Rest der Abrechnungsperiode im Voraus zu bezahlen. Sind Entgelte für den Teil eines Monats oder einer anderen Abrechnungsperiode zu entrichten, so wird jeder Tag, für den eine Zahlungspflicht besteht, mit dem dreißigstel des Monats oder des entsprechenden Anteils an der Abrechnungsperiode berechnet.
  6. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
    1. Die Entgelte werden von der FINAREA turnusgemäß und in der Regel monatlich in Rechnung gestellt. Die erste Rechnungsstellung erfolgt nach Tätigung der ersten Umsätze. FINAREA behält sich je nach Umsatz und Entwicklung der Geschäftsbeziehung vor, die Rechnungsperiode zu verkürzen oder auf maximal drei Monate zu verlängern. Die Rechnungsbeträge werden mit dem Zugang oder aber mit der in der Rechnung angegebenen Fälligkeit zahlbar.
    2. Der Rechnungsbetrag muß unter Angabe der Rechnungsnummer und der Verrechnungsnummer auf das in der Rechnung angegebene Konto spätestens zu der in der Rechnung angegebenen Fälligkeit zur Gutschrift in Auftrag gegeben werden. Wird vom Kunden keine Ermächtigung für den Einzug von Forderungen nach dem Einzugsermächtigungsverfahren erteilt, so ist die FINAREA berechtigt, für jede Rechnung ein Bareinzahlungsentgelt zu verlangen. Die Pflicht zur Entrichtung allfälliger Bareinzahlungs- und Überweisungskosten und aller aus der Vertragserrichtung erwachsenden Kosten und Gebühren sowie die damit verbundene Anzeigeverpflichtung trifft den Kunden. Erfolgt die Zahlung nicht mit Originalbeleg und ohne Angabe der Rechnungsnummer und Verrechnungsnummer, so tritt die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung erst mit Zuordnung der Zahlung ein.
    3. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er die Rechnungsbeträge nicht innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungszugang zahlt. Kommt der Kunde in Verzug, werden vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank oder eines jeweilig entsprechenden Nachfolgetarifs berechnet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs (z.B. Mahnkosten nach Verzugseintritt) bleibt der FINAREA vorbehalten. Ist der Kunde Verbraucher, werden die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten geltend gemacht.
    4. Die dem Kunden zugehende Rechnung enthält die Zusammensetzung der Entgelte nach Entgeltarten (Entgeltnachweis). Die Entgeltarten sind in monatliche Entgelte, Verbindungsentgelte und sonstige Entgelte gegliedert. Die Anzahl der Verbindungen sowie die angefallenen Tarifeinheiten/Zeiteinheiten werden unter der Entgeltart Verbindungsentgelte zumindest für jeden Tarif für Selbstwählverbindungen gemäß den jeweiligen Entgeltbestimmungen der FINAREA ausgewiesen. Andere Verbindungen werden gesamthaft ausgewiesen. Der Kunde erhält einen Einzelentgeltnachweis gemäß dem Detailierungsgrad der Einzelentgeltnachweisverordnung - EEN-V, soweit eine solche erlassen wurde und für FINAREA Gültigkeit hat. Die EEN-V ist auf der Internet-Seite der Regulierungsbehörde (www.rtr.at) abrufbar.
    5. Die für das Einschreiten von Rechtsanwälten sowie Inkassoinstituten anfallenden zweckentsprechenden und erforderlichen Kosten sind vom Kunden zu tragen. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen die der FINAREA entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Ist der Kunde Verbraucher, werden die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten geltend gemacht.
  7. Sicherheitsleistungen
    1. Die FINAREA ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen entweder von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung abhängig zu machen, wenn die fristgerechte Bezahlung von Entgeltforderungen gefährdet erscheint. Die Voraussetzungen sind insbesondere dann gegeben, wenn ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt, ein Insolvenzverfahren oder ein Exekutionsverfahren bevorsteht, beantragt, eröffnet oder bewilligt wurde, ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde oder gegen den Kunden wiederholt wegen Zahlungsverzugs vorgegangen werden musste.
    2. Die Sicherheitsleistung kann durch Bürgschaftserklärung oder Bankgarantie eines im europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Kreditinstituts oder durch Barerlag erfolgen; andere Sicherheitsleistungen können von der FINAREA abgelehnt werden.
    3. Für eine in Geld hinterlegte Sicherheitsleistung gebühren die gesetzlichen Zinsen. Die Sicherheitsleistung ist ohne schuldhafte Verzögerung zurückzugeben oder mit gegenüber der FINAREA bestehenden Zahlungsverpflichtungen aufzurechnen, sobald die Voraussetzungen für die Erbringung der Sicherheitsleistung weggefallen sind.
  8. Sperre
    1. Aus wichtigem Grund ist die FINAREA zur teilweisen und auch gänzlichen Einstellung der Leistungserbringung (Sperre von Services) berechtigt; dies gilt insbesondere wenn
      • ein Grund vorliegt, der die FINAREA zur außerordentlichen Kündigung oder im fall einer Kündigung des Vertrags gemäß Punkt 2.2. berechtigt;
      • der begründete Bedacht besteht, dass der Kunde Services oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen missbräuchlich, insbesondere in betrügerischer Absicht nutzt oder eine solche Nutzung durch Dritte duldet;
      • der Kunde störende oder nicht zugelassene Endeinrichtungen trotz Aufforderung nicht unverzüglich vom Netzabschlusspunkt entfernt (§ 72 Abs. 1 und 2 TKG 2003). Erhebt der Kunde nach Erhalt der Aufforderung Einspruch, so wird die FINAREA eine Sperre erst nach Anrufung der Regulierungsbehörde vornehmen, sofern diese das Vorliegen des Sperrgrundes bejaht (§ 72 Abs. 3 TKG 2003). Störend sind insbesondere solche Endeinrichtungen, von denen Netzaktivitäten ausgehen, die für den Netzbetrieb sicherheits- oder betriebsgefährdend oder für dritte Teilnehmer schädigend oder belästigend sind;
      • der Kunde mit den aufgrund dieses Vertragsverhältnisses entstandenen Entgeltleistungen in Verzug ist und zuvor bereits unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde.
      • FINAREA wird vor Durchführung einer Sperre den jeweiligen Kunden über die beabsichtigte Sperre informieren, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die ein sofortiges Handeln erforderlich machen oder Gefahr im Verzug ist.
    2. Der Kunde trägt im Falle einer von ihm zu vertretenden Sperre die Kosten für die Herstellung und gegebenenfalls deren Aufhebung sowie allenfalls entstehender Schäden.
    3. Die Sperre wird aufgehoben, sobald die Voraussetzungen für die Sperre weggefallen sind und der Kunde die allfällig von ihm zu ersetzenden Entgelte oder Kosten bezahlt hat.
  9. Einwendungen gegen die Rechnung
    1. Bezweifelt der Kunde die Richtigkeit der Rechnung, so kann er binnen vier Wochen ab Zugang der Rechnung eine Überprüfung der Richtigkeit des vorgeschriebenen Betrags verlangen, wodurch die Fälligkeit des angezweifelten Rechnungsbetrags aufgeschoben wird. Der Kunde wird in der jeweiligen Rechnung ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen. Spätere Überprüfungsanträge hemmen die Fälligkeit nicht. FINAREA wird bei fristgerechten eine Überprüfung der Rechnung vornehmen und dem Kunden das Ergebnis schriftlich mitteilen. War die Rechnung ursprünglich richtig, tritt mit der entsprechenden Mitteilung an den Kunden Fälligkeit der Forderung ein. FINAREA behält sich das Recht vor, bei Missbrauch dieser Bestimmung auf der ursprünglichen Fälligkeit zu beharren.
    2. Der Kunde hat die Möglichkeit, auch nach Erhalt einer Mitteilung über die Richtigkeit einer Rechnung, bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH entsprechend den von dieser erlassenen Richtlinien gemäß § 122 TKG 2003 ein Streitschlichtungsverfahren einzuleiten. Diese Möglichkeit besteht innerhalb eines Monats ab der Erledigung durch FINAREA. Die entsprechenden Verfahrensrichtlinien können auf der Internet-Seite der Regulierungsbehörde unter www.rtr.at eingesehen werden. Kommt es dadurch zu einem Aufschub der Fälligkeit, wird der Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge sofort fällig gestellt. Sofern sich herausstellt, dass dadurch zuviel eingehoben wurde, wird der Differenzbetrag dem Kunden samt gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag rückerstattet.
    3. Sollte bei der Überprüfung eine Fehler festgestellt werden, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte und ist das richtige Entgelt nicht mehr ermittelbar, ist FINAREA berechtigt, für den betreffenden Zeitraum eine Pauschale in Rechnung zu stellen, die auf dem durchschnittlichen Ausmaß der Dienste durch den Kunden basiert.
    4. Ungeachtet einer allfälligen Bezahlung sind Einwendungen gegen Rechnungen durch den Kunden jedenfalls längstens binnen sechs Monaten ab Rechnungsdatum durch gerichtliche Geltendmachung zu betreiben, ansonsten die entsprechende Forderung als anerkannt gilt und Einwendungen präkludiert sind. Auf diesen Umstand wird der Kunde auf der jeweiligen Rechnung hingewiesen. Ein ordnungsgemäß eingeleitetes Überprüfungsverfahren bei FINAREA oder in der Folge bei der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH schiebt den Ablauf dieser Frist auf.
  10. Leistungsstörungen
    1. Die FINAREA ist verpflichtet, Störungen des Netzbetriebes im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich innerhalb der Regelentstörungsfrist zu beseitigen. Für den Betrieb des Teilnehmernetzanschlusses ist die FINAREA nicht verantwortlich, soweit es sich nicht um eigene Anschlüsse der FINAREA handelt und soweit es sich beim Betreiber des Teilnehmernetzanschlusses nach den Feststellungen der RTR oder der Gerichte nicht um Erfüllungsgehilfen der FINAREA S.A. handelt.
    2. Im Falle höherer Gewalt wird die FINAREA in jedem Falle von ihrer Leistungspflicht befreit.
    3. Störungen hat der Kunde unverzüglich an die FINAREA zu melden. Die Regelenstörungsfrist beträgt 12 Stunden gerechnet innerhalb üblicher Arbeitszeiten.
    4. Die Qualität der Dienste wird in ortsüblichem Maß geschuldet, bei Unterschreiten hat der Kunde Gewährleistungsansprüche entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, für darüber hinausgehende Ansprüche aus dem Titel es Schadenehrsatzes gilt Punkt 11.
    5. Der Anspruch auf Entschädigung ist vom Kunden gegenüber FINAREA geltend zu machen, der Kunde hat bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch FINAREA im notwendigen Maß mitzuwirken.
  11. Haftung
    1. Die FINAREA haftet für von ihren Organen oder Beauftragten verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Verletzung oder Tötung einer Person haftet die FINAREA auch bei leichter Fahrlässigkeit. Bei Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist weiters die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, verlorengegangene oder veränderte Daten, mittelbare und Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter – soweit zwingendes Recht dem nicht entgegen steht – ausgeschlossen und ist die Ersatzpflicht für jedes Schaden verursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit € 7.000,00, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit € 700.000,00 beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig.
    2. Die FINAREA übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine allenfalls erforderliche, aber nicht erteilte behördliche Bewilligung, Genehmigung, Konzession oder Zustimmung von Dritten entstehen.
  12. Datenschutz
    1. Die FINAREA ermittelt und verarbeitet die in § 92 Abs. 3 Z. 3 und 4 TKG 2003 definierten Stamm- und Verkehrsdaten sowie andere vom Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses und von Dritten im Rahmen der Überprüfung der Identität, der Rechts- und Geschäftsfähigkeit und der Bonität des Kunden der FINAREA zur Kenntnis gebrachten personenbezogenen Daten.
    2. Stammdaten im Sinne des § 92 Abs. 3 Z. 3 TKG 2003 sind Familienname und Vorname, akademischer Grad, Wohnadresse, Teilnehmernummer und sonstige Kontaktinformationen für eine Nachricht, Information über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses und Bonität. Verkehrsdaten im Sinne des § 92 Abs. 3 Z. 4 TKG 2003 sind Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden.
    3. Stammdaten, Verkehrsdaten und Inhaltsdaten werden nur für Zwecke der Besorgung eines Kommunikationsdienstes ermittelt oder verarbeitet. Die Übermittlung dieser Daten erfolgt nur, soweit das für die Erbringung jenes Kommunikationsdienstes, für den diese Daten ermittelt und verarbeitet worden sind, durch FINAREA erforderlich ist. Die Verwendung der Daten zum Zweck der Vermarktung von Kommunikationsdiensten oder der Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen sowie sonstige Übermittlungen erfolgen nur auf Grund einer jederzeit widerrufbaren Zustimmung der Betroffenen. Diese Verwendung wird auf das erforderliche Maß und den zur Vermarktung erforderlichen Zeitraum zu beschränkt. FINAREA wird die Bereitstellung ihrer Dienste nicht von einer solchen Zustimmung abhängig machen.
    4. Im Sinne der Bestimmungen des TKG 2003 gespeicherte Stammdaten werden spätestens nach Abwicklung aller aus dem Vertragsverhältnis stammenden Ansprüche, Beschwerden und sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen gelöscht.
  13. Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Der Kunde darf die Verbindungen zur FINAREA nur bestimmungsgemäß und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen benutzen. Der Kunde ist verpflichtet, die von der FINAREA angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen nicht zu Zwecken zu missbrauchen, die den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.
    2. Der Kunde verpflichtet sich, keine Einrichtungen zu benutzen oder Anwendungen auszuführen, die zu Veränderungen an der physikalischen oder logischen Struktur des von der FINAREA zur Verfügung gestellten Netzes führen können.
    3. Der Kunde hat der FINAREA jeden Wechsel seines Anschlusses einschließlich seiner Anschlussnummern, sowie einen Wechsel seiner anderen Bestandsdaten (Name, Adresse, Bankverbindung) anzugeben.
    4. Werden dem Kunden Benutzerdaten bekannt gegeben oder werden diese von dem Kunden verwendet, so hat er diese zum Schutz vor missbräuchlicher Verwendung gesichert zu verwenden bzw. zu verwahren. Die Daten dürften deshalb nicht an unbefugte Dritte weitergeben oder diesen sonst zugänglich gemacht werden. Die FINAREA ist unverzüglich von jedem Verdacht auf Missbrauch der Benutzerdaten unverzüglich telefonisch zu verständigen.
  14. Verschiedenes
    1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien. Für Verbraucher gilt § 14 KSchG.
    2. Zwischen dem Kunden und der FINAREA kommt ausschließlich das österreichische Recht zur Geltung, wie es zwischen inländischen Personen unter Ausschluss des UN-Kaufrechts gilt.
    3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam.
    4. Die einheitliche europäische Notrufnummer lautet 112.
    5. Der Kunde hat die Möglichkeit Anzeige und Unterdrückung der Rufnummer gem. § 104 TKG 2003 vor zunehmen. Hinsichtlich der Ausübung dieser Optionen liegt die Verantwortung bei Teilnehmernetzanschlussbetreiber des jeweiligen Kunden.
  15. Bestimmungen und Informationen für Fernabsatzverträge
    1. Sofern der Kunde Verbraucher ist, sind auch Kundenverträge, die unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen werden (Fernabsatzverträge) die Bestimmungen des KSchG anzuwenden.
    2. Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Kundenvertrag oder einer im Fernabsatz abgegeben Vertragserklärung binnen der Rücktrittsfrist zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsschlusses; bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher. Zur Wirksamkeit des Rücktritts genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

    Art. 2 Besondere Bestimmungen für Call by Call

  16. Leistungsbeschreibung Call-by-Call-Angebot
    1. Die FINAREA bietet den Kunden im Rahmen des Call-by-Call-Angebotes die Vermittlung zu Telefonverbindungen innerhalb des nationalen oder internationalen Festnetzes sowie des nationalen Mobilfunknetzes und zu internationalen Mobilfunknetzen an, soweit entsprechende Zusammenschaltungsvereinbarungen mit der Telekom Austria AG und anderen nationalen oder internationalen Netzbetreibern geschlossen sind. Soweit technisch verfügbar, werden auch Ortsgespräche über die FINAREA abgewickelt.
    2. Der Einzelvertrag kommt für jede einzelne Verbindung zu Stande, wenn der Kunde die VNB-Kennziffer 1031 der FINAREA vorwählt, über seinen Teilnehmernetzbetreiber eine Verbindungsanfrage zu FINAREA aufgebaut wird und FINAREA die Verbindung aufbaut. Der Einzelvertrag endet unmittelbar mit dem Ende der Verbindung.
    3. Verbindungen zu Mehrwertdiensten und Online-Diensten können im Rahmen des Call-by-Call nicht automatisch über das Netz der FINAREA geführt werden, da für diese Verbindungen nach den allgemeinen Regelungen die Call-by-Call-Auswahl nicht gilt. Entsprechende Verbindungen werden deshalb von dem Teilnehmernetzbetreiber je nach Rufnummernziel in die jeweiligen Netze vermittelt. Soweit Verbindungen zu bestimmten Sonderdiensten von der FINAREA im Rahmen des Call-by-Call erbracht werden, sind diese in der Preisliste benannt.
    4. Die FINAREA behält sich vor, unter Berücksichtigung des Interesses der Kunden vor Missbrauch und dem Verbraucherschutz einzelne Zielrufnummern, Zielrufnummerngruppen oder Zielländer zu sperren. Eine Aufstellung über alle entsprechenden Sperren oder Beschränkungen, soweit diese eingerichtet sind, stellt die FINAREA auf Nachfrage gerne zur Verfügung. Der Kunde bleibt zur Missbrauchsvorbeugung in seinem eigenen Verantwortungsbereich selbstverständlich ausschließlich alleine zuständig und es besteht kein Rechtsanspruch gegen die FINAREA, besondere Maßnahmen gegen Missbrauch zu treffen, den die FINAREA nicht zu vertreten hat.
    5. Die Einrichtung der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Call-by-Call nimmt in der Regel mindestens 5 Arbeitstage nach Auftragseingang in Anspruch.
    6. Im Falle einer Störung können Kunden unter der auf der Internet-Seite der FINAREA jeweils angegeben E-Mail Adresse Informationen abfragen.

    Art. 3 Besondere Bestimmungen für Internet by Call

  17. Leistungsbeschreibung Internet by Call
    1. Die FINAREA bietet dem Kunden einen Zugang zum Internet über einen Zugangsknoten (Point of Presence) an. Die Leistung der FINAREA umfasst die Bereitstellung einer funktionstüchtigen Schnittstelle (Gateway) zum Internet für den Kunden zur Übermittlung von Daten (IP-Paketen) aus bzw. zum Internet. Zusätzlich wird der hierzu erforderliche Datenverkehr über das Verbindungsnetz der FINAREA zwischen dem Anrufer und dem Zugangsknoten vermittelt. Voraussetzung hierfür ist, daß der Kunde über einen Teilnehmernetzanschluß bei einem Teilnehmernetzbetreiber verfügt, der mit dem Verbindungsnetz der FINAREA zusammengeschaltet ist (z.B. Telekom Austria AG) und der Kunde über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügt, um diese Daten zu empfangen.
    2. Die FINAREA vermittelt über den Zugangsknoten nur den Zugang zum Internet, wie es aktuell über die im Internet üblichen Verknüpfungen und Zugangswege erreichbar ist. Die FINAREA hat außerhalb ihres eigenen Netzbereiches hierbei keinen Einfluß auf die im Internet verfügbaren Ressourcen. Die Leistungspflicht der FINAREA umfasst deshalb weder die Bereitstellung von eigenen Inhalten, noch die Erreichbarkeit bestimmter Internet-Anbieter (Hosts) oder die Verfügbarkeit bestimmter Inhalte. Die im Internet verfügbaren Inhalte geben in keiner Weise die Auffassung oder Meinung der FINAREA wieder und stellen ausschließlich fremde Inhalte dar, soweit sie nicht ausdrücklich von der FINAREA als eigene Inhalte bezeichnet sind.
    3. Da die FINAREA nur den Zugang zum Internet bzw. nur eine Schnittstelle zum Internet vermittelt, ist die FINAREA nicht für die im Internet angebotenen Dienste und Inhalte verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die im Internet verfügbaren Dienste von Informations- oder Inhalteanbieter (Information- oder Content Provider), die übertragenen Inhalte, ihre technische Fehlerfreiheit und Freiheit von Viren, Freiheit von Rechten Dritter oder die Eignung für einen bestimmten Zweck. Die FINAREA hat auch keinen Einfluß auf die Übertragung der Daten im Internet selbst. Insoweit ergibt sich auch keine Verantwortlichkeit für die Übertragungsleistungen (Geschwindigkeit, Fehlerfreiheit und Verfügbarkeit), soweit diese nicht durch das Netz der FINAREA, sondern durch außerhalb dieses Netzbereichs liegende Umstände verursacht oder beeinflußt werden.
    4. Die Übertragungsgeschwindigkeit beträgt in Abhängigkeit der Leistung der Gegenstelle beim Kunden (z.B. Modem) 14.400 bit/s, 28.800 bit/s, 33.600 bit/s oder 64.000 bit/s über das Telefonnetz/ISDN oder über andere entsprechende Netze. Der Kunde erkennt ausdrücklich an, daß die Übertragungsleistung von der Leistungsfähigkeit seines eigenen Systems abhängig ist und FINAREA in keiner Weise für dessen Funktion verantwortlich ist. Die konkrete Übertragungsleistung ist außerdem von der Übertragungsqualität im Internet abhängig und kann deshalb variieren .
    5. Die Störungsbehandlung der Systeme (Computer, Modem usw.), welche in der Betriebssphäre des Kunden liegen, obliegt ausschließlich dem Kunden.
    6. Der Kunde trägt deshalb auch die alleinige Verantwortung für die Gewährung von ausreichender Sicherheit für sein System.
    7. Die Einrichtung der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Internet-by-Call nimmt in der Regel mindestens 5 Arbeitstage nach Auftragseingang in Anspruch.
    8. Im Falle einer Störung können Kunden unter der auf der Internet-Seite der FINAREA jeweils angegeben E-Mail Adresse Informationen abfragen.
  18. Besondere Pflichten des Kunden
    1. Der Kunde wird Daten ausschließlich unter Nutzung und Anerkennung der in der Protokollfamilie TCP/IP (“Internetprotokoll”) verabschiedeten Standards übermitteln.
    2. Der Kunde wird nur die standardmäßig anerkannten oder durch die FINAREA vorgegebenen Schnittstellen benutzen. Andere Schnittstellen können oder dürfen nur nach vorheriger Einigung mit der FINAREA genutzt werden.
    3. Der Kunde verpflichtet sich, den Zugang zum Dienst sowie den Dienst selbst nicht mißbräuchlich zu nutzen, insbesondere
      • keine Eingriffe in das Netz der FINAREA oder anderen vorzunehmen,
      • keine Kettenbriefe (“junk-mail”) o.ä. zu erstellen und/oder weiterzuleiten,
      • deutlich auf seine durch ihn festgelegten Nutzungs- und Schutzrechte hinzuweisen. Die entsprechenden Hinweise müssen für andere Kunden offensichtlich sein und vor dem Zugriff auf solcher Art rechtlich geschützter Informationen bekantgegeben werden,
      • keine rechtswidrigen Handlungen im Rahmen der Nutzung gegenüber Dritten zu begehen, insbesondere auch Schutzrechte Dritter (Urheberrechte usw.) bei der Nutzung zu beachten und zu respektieren,
      • keine Angebote abzurufen, auch nicht kurzfristig, zu speichern, online oder offline zugänglich zu machen, zu übermitteln, zu verbreiten oder auf solche Informationen hinzuweisen, die pornographische Schriften oder jugendgefährdende Schriften darstellen, die zum Rassenhaß aufstacheln, Gewalt oder den Krieg verharmlosen oder verherrlichen, für eine terroristische Vereinigung werben, zu einer Straftat auffordern, ehrverletzende Äußerungen enthalten oder sonstige rechts- oder sittenwidrigen Inhalte haben.
    4. Der Kunde wird alle angemessenen Schutzvorkehrungen treffen, um zu verhindern, daß andere Nutzer, insbesondere Kinder und Jugendliche, über den Dienst Kenntnis oder Zugang von Inhalten im o.g. Sinne erhalten. Der Kunde erkennt an, daß die FINAREA als reiner Zugangsvermittler keine Prüfung der übermittelten Inhalte vornehmen kann.
    5. Erbringt der Kunde durch die Leistung der FINAREA im Internet oder anderen Netzen eigene Dienste, so daß er als Diensteanbieter gilt, ist er vertraglich verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere keine Informationsangebote mit rechts- oder sittenwidrigem Inhalt anzubieten oder zu übermitteln und den Jugend- Daten- und Urheberschutz zu beachten.
    6. Verstößt der Kunde in schuldhafter Weise gegen eine dieser Pflichten, steht der FINAREA das Recht zur Sperrung des Zugangs für den Kunden sowie das Recht zu, Schadensersatz wegen des durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens zu verlangen.

    Art. 4 Besondere Bestimmungen für Preselection

  19. Preselection-Angebot
    1. Soweit die FINAREA zukünftig Preselection-Anschlüsse anbietet, gelten die folgenden Bedingungen.
    2. Beim Preselection wird die FINAREA als Verbindungsnetzbetreiber durch den Teilnehmernetzbetreiber des Kunden fest voreingestellt („preselected“). Diese Voreinstellung kann im Einzelfall des Verbindungsaufbaus durch die Wahl einer Netzbetereiberkennzahl ersetzt werden. Das Preselection wird im Auftrag des Kunden durch die FINAREA gegenüber dem Teilnehmernetzbetreiber des Kunden, der Telekom Austria AG, veranlaßt. Bestehen mit anderen Teilnehmernetzbetreibern entsprechende Vereinbarungen ist auch eine Einstellung des Preselection bei solchen alternativen Teilnehmernetzbetreibern möglich.
    3. Die FINAREA bietet den Kunden die Vermittlung zu Telefonverbindungen innerhalb des nationalen oder internationalen Festnetzes sowie des nationalen Mobilfunknetzes und zu internationalen Mobilfunknetzen an, soweit entsprechende Zusammenschaltungsvereinbarungen mit der Telekom Austria AG und anderen nationalen oder internationalen Netzbetreibern geschlossen sind. Soweit technisch verfügbar, werden auch Ortsgespräche über die FINAREA abgewickelt.
    4. Verbindungen zu Mehrwertdiensten und Online-Diensten können im Rahmen des Preseselction nicht automatisch über das Netz der FINAREA geführt werden, da für diese Verbindungen nach den allgemeinen Regelungen das Preselection nicht gilt. Entsprechende Verbindungen werden deshalb von dem Teilnehmernetzbetreiber je nach Rufnummernziel in die jeweiligen Netze vermittelt. Soweit Verbindungen zu bestimmten Sonderdiensten von der FINAREA im Rahmen des Preselection erbracht werden, sind diese in der Preisliste benannt.
    5. Die FINAREA behält sich vor, unter Berücksichtigung des Interesses der Kunden vor Missbrauch und dem Verbraucherschutz einzelne Zielrufnummern, Zielrufnummerngruppen oder Zielländer zu sperren. Eine Aufstellung über alle entsprechenden Sperren oder Beschränkungen, soweit diese eingerichtet sind, stellt die FINAREA auf Nachfrage gerne zur Verfügung. Der Kunde bleibt zur Missbrauchsvorbeugung in seinem eigenen Verantwortungsbereich selbstverständlich ausschließlich alleine zuständig und es besteht kein Rechtsanspruch gegen die FINAREA, besondere Maßnahmen gegen Missbrauch zu treffen, den die FINAREA nicht zu vertreten hat.
    6. Im Falle einer Störung können Kunden unter der auf der Internet-Seite der FINAREA jeweils angegeben E-Mail Adresse Informationen abfragen.
  20. Einstellen von FINAREA als Verbindungsnetzbetreiber
    1. Die Erbringung der Preselection-Leistungen setzt voraus, dass der im Auftrag des Kunden bezeichnete Teilnehmeranschlussbetreiber die FINAREA dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber eingestellt hat. Die FINAREA wird im Auftrag des Kunden diese Voreinstellung veranlassen.
    2. Die Einrichtung der Voreinstellung nimmt in der Regel mindestens 5 Arbeitstage nach Auftragseingang in Anspruch. Der Kunde hat sich vor einer Nutzung der Preselection-Leistungen der FINAREA selbst zu vergewissern, ob die Voreinstellung bereits erfolgt ist und er damit die Leistungen nutzen kann. Bis zur Umstellung werden die Verbindungen über das bis dahin eingestellte Verbindungsnetz geführt, sofern der Kunde kein anderes Verbindungsnetz, wie z.B. das der FINAREA, im Wege des Call by Call auswählt.
  21. Kündigung des Preselection
    1. Im Falle einer Kündigung und allgemein jeder Vertragsbeendigung hat der Kunde gegenüber seinem Teilnehmernetzbetreiber die Umstellung auf ein anderes Verbindungsnetz zu beantragen, damit keine weiteren Verbindungen automatisch zu FINAREA zugeführt werden.
    2. Unterlässt der Kunde die Umstellung, die er nach den geltenden Regelungen nur selbst beantragen kann, muss er die über FINAREA geführten Verbindungen entsprechend den Preselection-Tarifen von FINAREA zahlen. Die Pflicht zur Zahlung besteht auch für die etwaige Dauer zwischen der Kündigung und der technischen Durchführung der Umschaltung, auf die FINAREA keinen Einfluss hat. Alle Vertragsbedingungen gelten für die Zeit ab der Kündigung bis zur technischen Umstellung entsprechend.
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Hong Kong (Mobilfunk)1
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Kundenmeinungen 
Eure Aktion ist echt toll!!!!!! Endlich macht telefonieren wieder richtig Spaß, ohne Angst vor der Telefonrechnung haben zu müssen. Hoffentlich bleibt es noch eine Weile so günstig. Viele Grüße Eure C.E.
Eure C.E.

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